Freistellung zum Zwecke der Jugendarbeit

Achtung: Gehaltsausfälle werden nur im Fall von Jugendbildungsmaßnahmen anteilig übernommen, nicht bei Freizeitmaßnahmen.

Mehr Zeit für Jugendarbeit…

… mit dem „Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der Jugendarbeit“.
Auch wenn der Titel kompliziert klingt, bildet dieses Gesetz mit den Aktualisierungen seit 1958 eine wichtige Grundlage für ehrenamtliches Engagement in der Jugendarbeit.

Diese Gesetz gilt für alle Auszubildenden und Arbeitnehmer/-innen in Bayern – egal ob sie im öffentlichen Dienst oder in der Privatwirtschaft tätig sind. (Lediglich für Bundesbeamte gibt es eine abweichende Regelung.) Dieses Gesetz gilt unabhängig von tariflichen Regelungen.

Nähere Informationen zum Gesetz und wie die Antragstellung erfolgt finden sich hier im Merkblatt zum Freistellungsgesetz.

Die Antragstellung erfolgt mit dem Formular des jeweiligen Landesverbandes.
Für Jugendorganisationen ohne Landesebene erfolgt die Antragstellung über den Bezirksjugendring, in dem die Jugendorganisation tätig ist.

Weitere Informationen auf der Website des Bayerisches Jugendring (BJR) und auf der Website des Bezirksjugendring Oberbayern (BezJR)

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